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Seit es Digitalkameras gibt, fotografieren immer mehr Menschen, und seit es DSL-Internet gibt, laden auch immer mehr Menschen ihre Fotos hoch: auf private Homepages, in Fotoblogs…

Bekannt ist, dass man streng genommen Einverständniserklärungen aller deutlich abgebildeten Personen einholen, oder die Personen unkenntlich machen muss. Google Street View beispielsweise wendet Filter an, die Gesichter weichzeichnen.

Weniger bekannt ist, dass man im Urlaub noch viel mehr beachten muss. Wussten Sie, dass Sie den Eiffelturn in Paris nicht nachts fotografieren und die Fotos dann einfach so ins Internet stellen dürfen? Das ist kein Scherz.

Es gibt Länder, in denen Architekten oder Künstler Urheberrechts-Inhaber aller (!) Abbildungen sind, auch wenn man das Foto selbst geschossen hat. Nach dem Tod geht das Urheberrecht für einige Jahrzehnte an die “Erben”. Erst danach können Bilder frei veröffentlicht werden.

Aber auch dann kann es schwierig werden, wie man in Frankreich am Beispiel Eiffelturm sieht: der Architekt ist zwar “lang genug tot”. Die freie Veröffentlichung von Nachtbildern ist aber verboten – die Beleuchter des Bauwerkes beanspruchen nun in Dunkelheit die Bildrechte!

In vielen Ländern ist das ein normales, aber natürlich äußerst umstrittenes Urheberrecht – aus Zeiten, in denen es noch kein Internet gab.

Einfach auf Glück hoffen, dass nichts passiert, sollte man nicht unbedingt. Ein Beispiel: Seit einigen Jahren geht die Gesellschaft SABAM, die die Rechte des Atomiums in Brüssel vertritt, auf die Jagd nach Bildern im Internet – um rigoros abzukassieren. Das ist durch die belgische Presse gegangen. Es häuften sich auch Einträge in Internetforen, Blogs und Websites von Fotografen, die ihre eigenen Bilder – oder auch nur einen Ausschnitt – im Internet veröffentlicht haben und dafür viel Geld berappen mussten. Die Angelegenheit hat so hohe Wellen geschlagen, dass SABAM mittlerweile leicht zurückgerudert ist. In einer wahnwitzigen, offiziellen Erklärung heißt es:

„Jedoch gibt es einige Fälle, in denen die Verwendung der Abbildung des Atomiums von diesen Urheberrechten ausgenommen ist. Dies ist der Fall bei Fotos, die von Privatpersonen aufgenommen und in private Internetseiten ohne Gewinnabsicht eingestellt werden (das heutige Pendant der früheren Fotoalben), allerdings nur, wenn diese Fotos mit niedriger Auflösung verbreitet werden (höchstens 600 Pixel, mit einer Auflösung von 72dpi). Dies dient dazu, übermäßiges Herunterladen und missbräuchliche Verwendungszwecke zu vermeiden. Allerdings muss obligatorisch der Vermerk „© www.atomium.be – SABAM 2010 – Name des Fotografen“ an dem Bild angebracht werden.“

Zur Gewinnabsicht kann man – je nach Auslegung – beispielsweise auch die Verwendung von Google-Anzeigen zählen, die in vielen, auch privaten, Homepages eingebunden sind. Hinter vielen privaten Fotoblogs stecken außerdem kommerzielle Dienstleister, die in den Gratis-Blogs Werbung einblenden.

In Deutschland gibt es die Panoramafreiheit. Die Panoramafreiheit (oder auch Straßenbildfreiheit) ist eine Schranke des Urheberrechts, die es jedermann erlaubt, Werke (z. B. Gebäude oder auch eine bleibende Installation (Kunst)), die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiederzugeben, ohne dafür die sonst erforderliche Genehmigung einholen zu müssen. Dies betrifft sowohl das bloße Anfertigen etwa einer Fotografie als auch ihre Veröffentlichung. Panoramafreiheit bedeutet jedoch nicht, dass solche Bilder automatisch auch hinsichtlich sonstiger Verbote unbedenklich sind, die unabhängig vom Urheberrecht bestehen und sich z. B. aus dem Datenschutz ergeben können (siehe Google Street View-Kontroverse).

Europaweit hat die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h fakultativ die Möglichkeit geschaffen, wie in Deutschland die urheberrechtliche Nutzung von Abbildungen eines bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werkes vergütungsfrei zu gestatten. Geändert hat sich allerdings nichts.

Zum Teil wird auch heftig gestritten, ob die Panoramafreiheit für Deutsche weltweit gilt und man in Deutschland alles mit den Fotos machen kann. Entscheidend für die Frage, welches nationale Recht jeweils gilt, ist nach deutschem Rechtsverständnis der Ort, an dem die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Nutzung usw. geschieht. Aber: Websites sind weltweit abrufbar!

Der Schutz von Bildern im Internet bezieht sich immer auf den Staat, für den der Schutz begehrt wird (Schutzlandprinzip). Um Ansprüche durchsetzen zu können, ist auch bei Abmahnungen ein Gerichtsverfahren notwendig. Betrüblich ist, dass sich ein Rechteinhaber oder vermeintlicher Rechteinhaber das Land aussuchen kann, vor dessen Gericht er klagt. Das Gericht hat dann zu entscheiden, welches Recht anzuwenden ist. Es kann durchaus vorkommen, dass es nach dem Recht eines anderen Landes urteilt, doch meistens entscheidet es nach dem Recht des eigenen Landes.

Zu einer Gerichtsverhandlung muss es natürlich nicht kommen – aber eine Rechnung kann durchaus ins Haus flattern.

Kompliziert, nicht wahr? Dazu kommt noch, dass es in fast jedem Land verschiedene Regelungen und Ausnahmeregelungen gibt. Eine grobe Übersicht befindet sich hier.